{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-251_2004-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4454&type=1563347022&cHash=fb737c126d0696566bb8a0cf0ece4379", "Checksum": "57f0aa367fbfbfa8a95d19b498e830b1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 314 StG: Die Bruttogewinnvergleichsmethode kann bei einem Handelsbetrieb dazu dienen, in der Bemessungslücke die ordentlichen von den ausserordentlichen Erträgen abzugrenzen.(Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/251)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:42", "Checksum": "9b1400d5284feef3d147d2c990d89c46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251\nRegeste:\nArt. 314 StG: Die Bruttogewinnvergleichsmethode kann bei einem Handelsbetrieb dazu dienen, in der Bemessungslücke die ordentlichen von den ausserordentlichen Erträgen abzugrenzen.(Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/251)\n\nsich dieses Jahr am ehesten dafür eignet, Gewinne in die Bemessungslücke zu\nverschieben. Bei einem Vergleich der Bruttogewinn-Marge des Jahres 1998 zu jener\ndes Jahres 1999 lässt sich ein deutlicher Anstieg (mindestens 6.6%) feststellen,\nunabhängig davon, ob man für das Geschäftsjahr 1999 von der Bruttogewinn-Marge\nvon 46.09% oder 45.09% ausgeht. Ferner liegt die Bruttogewinn-Marge des Jahres\n2000 mit mindestens 5.6% bzw. 4.85% erheblich über dem Durchschnitt der\nVergleichsperiode 1995-1998 bzw. 1996-1998, was ein zusätzliches Indiz dafür ist,\ndass im Jahr 1999 eine Auflösung von stillen Reserven stattgefunden hat. Dagegen\nsind die allgmeinen Ausführungen des Rekurrenten bezüglich der\nKonjunkturschwankungen in seiner Branche, der Gewährung von Skonti und Rabatten\nsowie des nicht nachweisbaren Verhältnisses zwischen den geleisteten und effektiv\nverrechneten Arbeitsstunden nicht geeignet, den Nachweis besonderer Verhältnisse zu\nbringen. Allgemein ist bei der Gewinnermittlung in Betracht zu ziehen, dass\nBruttogewinne naturgemäss gewissen Schwankungen unterliegen. Die Anwendung der\nBruttogewinnvergleichsmethode soll nicht dazu führen, dass jede Erhöhung des\nordentlichen Einkommens eines selbständig Erwerbenden in der Bemessungsperiode\nvor dem Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung als\nausserordentliches Einkommen umgedeutet und mit der Jahressteuer erfasst wird. Das\nGesetz will ausdrücklich nur sogenannte ausserordentliche Einkünfte der Jahressteuer\nunterwerfen. Die Unterscheidung ordentliche/ausserordentliche Einkünfte richtet sich\nindessen nach qualitativen Kriterien. Die Möglichkeit, dass gewisse Einkünfte beim\nWechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung gar nie als\nBemessungsgrundlage herangezogen werden, wurde vom Gesetzgeber bewusst in\nKauf genommen. Vor diesem Hintergrund ist, da der Bruttogewinnvergleich lediglich\neine Behelfsmethode darstellt, die mit Unsicherheitsfaktoren behaftet ist, bei der\nAnnahme der Auflösung von stillen Reserven jeweils eine gewisse Zurückhaltung\ngeboten und ein angemessener Einschlag angezeigt (vgl. auch StR Bd. 42 Nr. 11/1987,\nS. 533 ff. mit Hinweisen; Nold, a.a.O., S. 255). Angesichts der Unsicherheitsfaktoren,\ninsbesondere auch der nicht nachvollziehbaren und umstrittenen Buchung\n\"Warenertrag/Warenaufwand\" von Fr. 15'294.90 im Jahr 1999, ist es sachgerecht, von\ndem von der Vorinstanz rechnerisch ermittelten Gewinn einen angemessenen\nEinschlag in Abzug zu bringen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass\ndie Bruttogewinn-Marge des Gründungsjahres 1995 nur untergeordnete Bedeutung hat\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund sich insofern zu Gunsten des Rekurrenten auswirkt. In Berücksichtigung aller\nmassgebenden Umständen erscheint eine Reduktion des Kapitalgewinnes 1999 um Fr.\n15'000.-- angemessen. Der steuerbare Kapitalgewinn 1999 ist mit Fr. 30'400.--\nfestzusetzen.\n\nDemgegenüber liegt die im Jahre 2000 erzielte Bruttogewinn-Marge von 42.37%\nangesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen kleineren Betrieb\nhandelt, bei dem zufällige Umstände grössere Schwankungen hervorrufen können,\nrund 2% über dem Durchschnitt der Vergleichsperioden 1995-1998, 1996-1998 bzw.\n1995-2002 ohne Ausfalljahre. Diese Abweichung erweist sich als nicht übermässig und\nbildet kein hinreichendes Indiz für die Auflösung stiller Reserven im Ausfalljahr 2000. Im\nÜbrigen ist festzustellen, dass diese Abweichung im Vergleich der einzelnen\nSchwankungen innerhalb der Vergleichsperiode und in den Jahren 2001-2002\ndurchaus im Rahmen liegt und noch als zufallsbedingt betrachtet werden kann.\nInwieweit auch der Bezug günstiger Waren von seinem Lieferanten aus Italien zur\nerzielten Bruttogewinn-Marge 2000 geführt hat, wie der Rekurrent behauptet, lässt sich\nnicht nachvollziehen. Angesichts der mit dem Bruttogewinnvergleich verbundenen\nUnsicherheiten ist vorliegend davon auszugehen, dass im Jahr 2000 keine relevante\nAuflösung stiller Reserven auf dem Warenlager stattgefunden hat.\n\ng) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen, und der\nangefochtene Einsprache-Entscheid vom 22. September 2003 sowie die diesem\nzugrunde liegende Veranlagungsverfügung für das Jahr 2000 aufzuheben sind. Der\nRekurrent ist für 1999 mit ausserordentlichen Einkünften von Fr. 30'400.-- und für 2000\nohne ausserordentliche Einkünfte zu veranlagen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu zwei Fünfteln\ndem Rekurrenten – unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- –\naufzuerlegen; drei Fünftel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif,\nsGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten Fr. 320.--\nzurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, und der Einsprache-Entscheid des\nkantonalen Steueramtes vom 22. September 2003 sowie die diesem zugrunde liegende\nVeranlagungsverfügung für das Jahr 2000 werden aufgehoben.\n\n2. Der Rekurrent wird für 1999 mit ausserordentlichen Einkünften von Fr. 30'400.--\nveranlagt.\n\n3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- zu zwei Fünfteln unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--; drei Fünftel der Kosten trägt der\nStaat.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten Fr. 320.--\nzurückzuerstatten.\n\n"}