{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-251_2004-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4454&type=1563347022&cHash=fb737c126d0696566bb8a0cf0ece4379", "Checksum": "57f0aa367fbfbfa8a95d19b498e830b1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 314 StG: Die Bruttogewinnvergleichsmethode kann bei einem Handelsbetrieb dazu dienen, in der Bemessungslücke die ordentlichen von den ausserordentlichen Erträgen abzugrenzen.(Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/251)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:42", "Checksum": "9b1400d5284feef3d147d2c990d89c46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251\nRegeste:\nArt. 314 StG: Die Bruttogewinnvergleichsmethode kann bei einem Handelsbetrieb dazu dienen, in der Bemessungslücke die ordentlichen von den ausserordentlichen Erträgen abzugrenzen.(Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/251)\n\nd) Der Rekurrent bestreitet die grundsätzliche Anwendbarkeit des\nBruttogewinnvergleiches und die für die Vergleichsperiode (1995 bis 1998) errechneten\nBruttogewinn-Margen (inkl. Durchschnitt) nicht. Er stellt sich aber auf den Standpunkt,\ndass der Bruttogewinnvergleich nur eine beschränkte Aussagekraft habe. So sei zu\nberücksichtigen, dass seine Firma in der Vergleichsperiode in der Gründungsphase\ngewesen sei. Ferner sei bei einem so kleinen Betrieb (zwei Mann) wesentlich, ob der\nUmsatz mit Materialverkäufen oder direkter Arbeitsleistung generiert werde. Es lasse\nsich nur schwer nachvollziehen, wieviele Arbeitsstunden er und sein Angestellter\nproduktiv gearbeitet haben bzw. effektiv verrechnet worden seien. Ab dem Jahr 2000\nsei aufgrund des direkten Lieferanten aus Italien eine höhere Marge erzielt worden. Die\nEntwicklung der Jahre 2001 und 2002 weise Bruttogewinn-Margen von 39.4% und\n44% - ohne Veränderung der Reserven - auf, was zeige, dass sich die Bruttogewinn-\nMarge ohne weiteres in einer Bandbreite von 5-6% bewegen könne. Was die mehrfach\nkritisierte Buchung \"Warenaufwand/Warenertrag\" im Geschäftsjahr 1999 von Fr.\n15'294.90 angehe, so sei diese Buchung nicht mehr nachvollziehbar und auch\nunwesentlich, da ihre Berücksichtigung nur eine geringfügige prozentuale Veränderung\nder Bruttogewinn-Marge bewirke. Da er weder gezielt stille Reserven auf dem\nWarenlager aufgelöst noch eine markante Änderung der Bruttogewinn-Marge erzielt\nhabe, liege kein ausserordentliches Einkommen vor.\n\ne) Nicht zu beanstanden, ist vorliegend die Anwendung des Bruttogewinnvergleichs\nunter Berücksichtigung des Bruttogewinnes I der vier Vorjahre, da es sich bei der\nEinzelfirma des Rekurrenten um einen Handelsbetrieb handelt, der 1995 gegründet\nworden ist. Auffallend ist zunächst, dass die Vorinstanz eine Bruttogewinn-Marge für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndas Jahr 1999 von 46.09%, während der Rekurrent eine solche von 45.09%\nerrechnete. Diese geringfügige Differenz ist auf eine umstrittene und nicht\nnachvollziehbare Buchung \"Warenaufwand/Warenertrag\" von Fr. 15'294.90\nzurückzuführen (act. 7-II/11) und, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht,\nunwesentlich. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. Sowohl die Vorinstanz als auch der\nRekurrent haben zur Begründung ihrer Anträge die den Ausfalljahren 1999 und 2000\nfolgenden Geschäftsjahre 2001 und 2002 in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen.\nDies ist nicht zu beanstanden. Denn nach der neuesten verwaltungsgerichtlichen Praxis\nist es durchaus sachgerecht, neben der Vergangenheit bis zu einem gewissen Grade\nauch die Zukunft mitzuberücksichtigen. Gerade bei Selbständigerwerbenden können\nauch die ersten Geschäftsabschlüsse nach der Bemessungslücke Aufschluss darüber\ngeben, ob Gewinne in die Bemessungslücke verschoben worden sind (VerwGE vom\n23. April 2004 in Sachen E.K., S. 12 ff.). Da der Rekurrent seine Firma erst im Jahre\n1995 gegründet hat und damit lediglich vier Vorjahre in den Vergleich einbezogen\nwerden konnten, rechtfertigt sich der Beizug der Folgejahre 2001 und 2002 ausserdem\numso mehr. Es lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz und der Rekurrent für das\nJahr Geschäftsjahr 2001 in ihren Berechnungen der Bruttogewinn-Marge zu\nabweichenden Ergebnissen gelangen (Vorinstanz 37.23%, act. 6; Rekurrent 39.46%,\nact. 7-I/5). Die Vorinstanz führt dies auf eine angebliche Falschverbuchung eines im\nJahre 2001 stattgefundenen Autoverkaufes zurück (7-I/2-3). Die Gegenüberstellung der\nBruttogewinn-Margen von 1995-2002 sieht wie folgt aus:\n\nVorinstanz/Rekurrent %\n\n1995 36.31\n\n1996 41.01\n\n1997 41.22\n\n1998 38.49\n\nDurchschnitt 39.49\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz Rekurrent\n\n1999 Ausfalljahr 46.09 45.09\n\n2000 Ausfalljahr 42.37 42.37\n\nDurchschnitt 44.23 43.73\n\n2001 37.23 39.46\n\n2002 43.99 44.0\n\nDurchschnitt 1995-2002 40.23 40.96\n\n(ohne Ausfalljahre)\n\nf) Es zeigt sich, dass die Verhältniszahlen gewissen Schwankungen unterlagen (Spanne\ngemäss Vorinstanz: von 36,31% bis 46,09%; Spanne gemäss Rekurrent: von 36,31%\nbis 45.09%). Die Schwankungen deuten darauf hin, dass die Zahlen von vielen mehr\noder weniger zufälligen Umständen abhängen. Nach dem Prinzip der grossen Zahl\nbeeinflussen solche Umstände das Verhältnis Umsatz, Aufwand und Gewinn umso\nweniger, je grösser das Unternehmen ist. Das Geschäft des Rekurrenten weist einen\ndurchschnittlichen jährlichen Umsatz (1995-2001) von rund Fr. 690'000.-- auf. Es\nhandelt sich hierbei um einen kleineren Betrieb, so dass mehr oder weniger zufällige\nUmstände die Verhältniszahlen stärker beeinflussen.\n\nVorliegend ist zu beachten, dass der tiefste Wert im Jahr der Geschäftsgründung\n(1995) erzielt wurde, was durchaus nachvollziehbar ist. Es ist ihm daher für den\nvorliegenden Gesamtvergleich eine geringere Bedeutung beizumessen. Lässt man ihn\nganz ausser Acht, so ergibt sich für 1996-1998 eine durchschnittliche Bruttogewinn-\nMarge von 40.24% und für 1996-2002 (ohne Ausfalljahre) eine solche von 40.39%\n(Vorinstanz) bzw. 40.84% (Rekurrent). Demgegenüber kommt dem unmittelbar vor der\nAusfallperiode vorangegangenen Jahr, d.h. 1998, eine besondere Bedeutung zu, da\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}