{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-251_2004-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4454&type=1563347022&cHash=fb737c126d0696566bb8a0cf0ece4379", "Checksum": "57f0aa367fbfbfa8a95d19b498e830b1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 314 StG: Die Bruttogewinnvergleichsmethode kann bei einem Handelsbetrieb dazu dienen, in der Bemessungslücke die ordentlichen von den ausserordentlichen Erträgen abzugrenzen.(Verwaltungsrekurskommission, 18. 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Diese Methode wurde in der\nPraxis bereits unter dem System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung\nentwickelt, um die bei der Vornahme einer ausserordentlichen Zwischenveranlagung\ninfolge Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft und dem damit\nverbundenen Übergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im\nAusfalljahr, d.h. in der Bemessungslücke, erzielten Kapitalgewinne mit einer getrennt\nvom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu erfassen (Art. 32 Abs. 1 lit. b\ndes bis zum 31. Dezember 1999 anwendbaren Steuergesetzes, nGS 29-70, vgl. auch\nArt. 294 Abs. 1 lit. a StG). Da es vorliegend um eine ähnliche Problematik geht,\nnamentlich die Erfassung ausserordentlicher Einkünfte in der Bemessungslücke 1999\nund 2000, ist die analoge Anwendung dieser Methode zwecks Abgrenzung der\nordentlichen von den ausserordentlichen Gewinnen in der Bemessungslücke 1999 und\n2000 angezeigt.\n\nBei der Bruttogewinnvergleichsmethode erfolgt ein Vergleich der in den letzten fünf bis\nsechs Jahren vor der Ausfallperiode ausgewiesenen durchschnittlichen Bruttogewinne\n(in % vom Umsatz) mit dem in der Ausfallperiode ausgewiesenen Bruttogewinn I\n(Umsatz abzüglich Warenaufwand, bei Handelsbetrieben) oder Bruttogewinn II (Umsatz\nabzüglich Material- und Personalaufwand, bei Produktions- und\nDienstleistungsbetrieben). Liegt der Bruttogewinn in der Ausfallperiode deutlich höher\nals in der Vergleichsperiode, so liegt ein Indiz dafür vor, dass in der Ausfallperiode\nfrüher zurückbehaltene (noch nicht versteuerte) stille Reserven (insbesondere auf dem\nWarenlager) realisiert worden sind (VerwGE vom 18. März 2003 in Sachen E. St.-I., S.\n4; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6.\nAufl. 1999, S. 86 f., S. 188 f.; H.J. Nold, Die zeitliche Bemessung des Gewinns im\nUnternehmungssteuerrecht, Bern 1984, S. 284; GVP 1981 Nr. 61; StR 42/1987 S. 535;\nStR 31/1976 S. 321 ff.). Diese Methode hängt nicht von der Grösse eines\nUnternehmens ab und kann auch bei einem kleinen Unternehmen angewendet werden.\nDie Besonderheiten eines Unternehmens sind immer - ob gross oder klein - gebührend\nzu berücksichtigen.\n\nWenn auch grundsätzlich die Steuerbehörde die Beweislast für die\nsteuerbegründenden Tatsachen trägt und demzufolge in einem Fall wie dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorliegenden zu beweisen hat, dass und in welchem Umfang Reserven aufgelöst\nworden sind, dürfen an den Nachweis nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden.\nSchwerwiegende Indizien genügen. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die\nSteuerbehörde einen zahlenmässig genauen Beweis für die Höhe der aufgelösten\nReserven erbringt. Sie ist vielfach auf eine pflichtgemässe Schätzung unter Abwägung\naller Umstände angewiesen. Es ist Sache des Steuerpflichtigen darzutun, dass den\nIndizien, auf die sich die Behörde stützt, nicht die Beweiskraft zukommt, die sie ihnen\nbeilegt. Immerhin ist bei Schätzungen mit Rücksicht auf die vielen\nUnsicherheitsfaktoren eine gewisse Vorsicht und Zurückhaltung geboten (StR 42/1987\nS. 535).\n\nc) Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz vom sogenannten Bruttogewinn I\nausgegangen, da es sich um einen Handelsbetrieb handelt, und hat die\nBruttogewinnvergleichsmethode angewendet. Sie zog die Kennzahlen der\nBuchhaltungsabschlüsse der vier Vorjahre (1995-1998) heran und errechnete die\nsteuerbaren Kapitalgewinne für 1999 und 2000 wie folgt (act. 7-II/5):\n\nVergleichsperiode Bemessungslücke\n\n1995 1996 1997 1998 Ø Vorjahre 1999 2000\n\nUmsatz 262'129 369'355 528'227 644'441 451'038 688'719 782'205\n\nWarenaufwand 166'960 217'885 310'496 396'366 272'927 371'276 450'760\n\nBruttogewinn I 95'169 151'470 217'731 248'075 178'111 317'443 331'445\n\nMarge 36.31% 41.01% 41.22% 38.49% 39.49% 46.09% 42.37%\n\nSoll-Bruttogewinn 1999 39.49% von 688'719 271'970\n\nEffektiver Bruttogewinn I 317'443\n\nausserordentliches Einkommen 1999 45'473\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSoll-Bruttogewinn 2000 39.49% von 782'205 308'886\n\nEffektiver Bruttogewinn I 331'445\n\nausserordentliches Einkommen 2000 22'559\n\nSodann errechnete die Vorinstanz für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 Bruttogewinn-\nMargen von 37.23% und 43.99% (act. 6).\n\n"}