{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-251_2004-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4454&type=1563347022&cHash=fb737c126d0696566bb8a0cf0ece4379", "Checksum": "57f0aa367fbfbfa8a95d19b498e830b1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 314 StG: Die Bruttogewinnvergleichsmethode kann bei einem Handelsbetrieb dazu dienen, in der Bemessungslücke die ordentlichen von den ausserordentlichen Erträgen abzugrenzen.(Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/251)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:42", "Checksum": "9b1400d5284feef3d147d2c990d89c46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251\nRegeste:\nArt. 314 StG: Die Bruttogewinnvergleichsmethode kann bei einem Handelsbetrieb dazu dienen, in der Bemessungslücke die ordentlichen von den ausserordentlichen Erträgen abzugrenzen.(Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2004, I/1-2003/251)\n\nDer Einsprache-Entscheid genügt den Anforderung an die Begründungspflicht. Im\nVorfeld zur Veranlagungsverfügung gab die Vorinstanz dem Rekurrenten Gelegenheit,\nEinwendungen gegen die beabsichtigte Erfassung der ausserordentlichen Einkünfte\n1999 und 2000 mit separaten Jahressteuern vorzubringen (7-II/13). Davon machte er in\nseinen Eingaben vom 21. Mai und 11. Juni 2003 Gebrauch (act. 7-II/7 und 10). Mit\nseinen Einwendungen setzte sich die Vorinstanz in der Veranlagungsverfügung vom 24.\nJuni 2003 auseinander, wobei sie diese für nicht stichhaltig erachtete (7-II/4). Da der\nRekurrent in seiner Einsprache vom 18. Juli 2003 erneut dieselben Einwendungen wie\nim Schriftenwechsel des Veranlagungsverfahrens vorbrachte (act. 7-II/3), war die\nVorinstanz nicht gehalten, sich nochmals mit diesen im Einsprache-Entscheid\nauseinanderzusetzen. Dass die Vorinstanz nicht auf jedes einzelne Argument in der\nEinsprache des Rekurrenten eingegangen ist, verletzt Art. 29 Abs. 2 BV somit nicht. Auf\njeden Fall war es dem Rekurrenten möglich, den Einsprache-Entscheid sachgerecht\nanzufechten.\n\n3.- Umstritten ist, ob der Rekurrent in seinem Einzelunternehmen in der\nBemessungslücke 1999 und 2000 auf dem Warenlager stille Reserven im Umfang von\nFr. 45'473.-- (1999) und Fr. 22'559.-- (2000) aufgelöst hat, welche als ausserordentliche\nEinkünfte mit separaten Jahressteuern zu erfassen sind.\n\na) Nach Art. 314 Abs. 1 StG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren\n1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren\nabgeschlossen wird, für die Steuerperiode, in der sie zugeflossen sind, einer gesondert\nberechneten Jahressteuer gemäss Art. 292 oder 293 und 295 Abs. 1 und 4 dieses\nGesetzes, soweit sie nicht nach Art. 294 dieses Gesetzes besteuert werden.\nAufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar\nzusammenhängen, können abgezogen werden. Als aus-serordentliche Einkünfte gelten\ninsbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne,\nKapital- und Aufwertungsgewinne, Auflösungen von Wertberichtigungen,\nRückstellungen und Rücklagen sowie Gewinne, die auf die Unterlassung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen\nsind (Art. 314 Abs. 2 StG).\n\nDiese gesetzliche Regelung soll aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung sowie zur\nVermeidung von Missbräuchen verhindern, dass ausserordentliche Einkünfte und\nAufwendungen beim Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung in\nden Jahren 1999 und 2000 in die Bemessungslücke fallen. Es soll eine zufallsfreie,\ngleichmässige und vollständige Besteuerung erreicht werden. Um diesen Zweck\nbestmöglich zu erreichen, umschliesst der gesetzliche Tatbestand generell alle in der\nLückenperiode erzielten Einkünfte, die hinsichtlich der Einkommensstruktur und/oder in\nBezug auf den während Jahren geübten Zuflussmechanismus auf ausserordentliche\nVorgänge zurückzuführen sind, d.h. mit dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nichts zu tun\nhaben. Die übergangsrechtliche Erfassung ausserordentlicher Einkünfte ist dabei als\nbesondere Konkretisierung des Grundsatzes der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn einer Ausnahme genauso geboten wie die\neinkommensschmälernde Berücksichtigung einmaliger ausserordentlicher\nAufwendungen in der Übergangsperiode (StE 2002 B 65.4 Nr. 10).\n\nb) Mit der Erfassung der in der Bemessungslücke erzielten Kapitalgewinne durch eine\nseparate Jahressteuer sollen die in der letzten Bemessungsperiode vor dem Wechsel\nzur Gegenwartsbemessung (ab 1. Januar 2001) durch buchmässige Aufwertung von\nAktiven oder Abwertung von Passiven oder durch tatsächliche geldmässige\nRealisierung aufgelösten stillen Reserven, welche die ordentlichen Erfolgsrechnungen\num ausserordentliche Gewinnbestandteile verbessern, steuerlich erfasst werden. Diese\nausserordentlichen Gewinnbestandteile unterliegen der separaten Jahressteuer. Das\nAusmass der Auflösung ist aber äusserst schwierig festzustellen, insbesondere im\nBereich des Warenlagers und der angefangenen Arbeiten. Eine exakte Abgrenzung\nzwischen ordentlichem Betriebsgewinn und realisierten stillen Reserven ist sogar auch\nbei Vorliegen einer Muster-Buchhaltung unmöglich, da beispielsweise der genaue\nBestand der stillen Reserven bei Beginn des Bemessungszeitraumes nicht bekannt ist\noder Preisschwankungen, Auswirkungen von Rationalisierungsmassnahmen und\ndergleichen zahlenmässig schwierig zu erfassen sind. Es ist daher unumgänglich, das\nAusmass von allenfalls realisierten stillen Reserven zu schätzen. Ein taugliches\nInstrument hierzu ist die Bruttogewinnvergleichsmethode, um die Auflösung der stillen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}