{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-251_2004-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4454&type=1563347022&cHash=fb737c126d0696566bb8a0cf0ece4379", "Checksum": "57f0aa367fbfbfa8a95d19b498e830b1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2004 I/1-2003/251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 314 StG: Die Bruttogewinnvergleichsmethode kann bei einem Handelsbetrieb dazu dienen, in der Bemessungslücke die ordentlichen von den ausserordentlichen Erträgen abzugrenzen.(Verwaltungsrekurskommission, 18. 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August 2004, I/1-2003/251)\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Rudolf Lippuner;\nGerichtsschreiberin Manuela Luminati\n\nIn Sachen\n\nM.W.,\n\nRekurrent,\n\nvertreten durch ,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 1999/2000 (ausserordentliche Einkünfte)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- M.W. betreibt in M. eine Einzelunternehmung, die mit Waren handelt. Sie hat ihren\nSitz in A.\n\nAufgrund der mit der Steuererklärung 2001a eingereichten Gewinn- und\nVerlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 stellte die\nVeranlagungsbehörde fest, dass M.W. in diesen beiden Jahren einen ungewöhnlich\nhohen Bruttogewinn erzielt hatte. In einem Vierjahresvergleich ermittelte sie eine\nAuflösung stiller Reserven auf dem Warenlager in den Jahren 1999 und 2000 in der\nHöhe von Fr. 45'473.-- bzw. Fr. 22'559.--. Das kantonale Steueramt veranlagte den\nSteuerpflichtigen je mit einer separaten Jahressteuer auf den ausserordentlichen\nEinkünften von Fr. 45'400.-- (1999) und Fr. 22'500.-- (2000).\n\nGegen diese Veranlagungen erhob M.W. mit Eingabe seines Vertreters vom 18. Juli\n2003 Einsprache.\n\nDas kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. September 2003\nab.\n\nB.- Mit Eingabe seines Vertreters vom 10. Oktober 2003 erhob M.W. gegen den\nEinsprache-Entscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt, es\nsei auf die Besteuerung von Auflösung stiller Reserven auf dem Warenlager zu\nverzichten, da effektiv keine Auflösung stattgefunden habe.\n\nMit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2003 beantragt die Vorinstanz die Abweisung\ndes Rekurses.\n\nMit Schreiben vom 11. Dezember 2003 nahm der Rekurrent Stellung zur\nVernehmlassung der Vorinstanz.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit\nnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 10. Oktober 2003 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens rügt der Rekurrent die Begründung des\nangefochtenen Einsprache-Entscheides. Die Vorinstanz nehme in ihrem Entscheid\nkeinen direkten Bezug auf die Einsprache. Er macht damit eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend.\n\nArt. 182 Abs. 1 Satz 1 StG verlangt, dass der Einsprache-Entscheid begründet wird.\nNach Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP soll eine Verfügung die Gründe enthalten, auf die sie sich\nstützt. Massgebend für die Auslegung des Anspruchs auf Begründung ist insbesondere\ndie Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, abgekürzt: BV, vormals Art. 4 der\nBundesverfassung in der bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung, BS 1, S. 3; Cavelti/\nVögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1053 ff.).\nDanach ist die Begründung so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid\ngegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie\nauch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen\nkönnen. Die Behörde muss demnach wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von\ndenen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie kann sich\nauf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Nicht erforderlich\nist, dass ausdrücklich auf jede Einwendung im Detail eingegangen wird (BGE vom 22.\nJanuar 1998, publiziert in: NStP 1998 S. 59 ff. E. 1d mit zahlreichen Hinweisen; BGE\n124 II 149 f.; vgl. auch L. Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: ZBl 99/1998 S.\n100 mit Hinweis in Anm. 13). Die Entscheidgründe müssen dann in der Verfügung nicht\nnoch einmal genannt werden, wenn sie den Betroffenen ohnehin bereits bekannt sind,\nz.B. aufgrund vorangegangener Verhandlungen, eines Schriftenwechsels oder als\nklares Ergebnis einer Beweiserhebung (vgl. L. Kneubühler, Die Begründungspflicht,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBern/Stuttgart/Wien 1998, S. 30 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung).\n\n"}