Der Rekurs ist demzufolge gutzuheissen und der Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 25. August 2003 aufzuheben. Die Rekurrenten sind für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 67'800.-- und ohne steuerbares Vermögen zu veranlagen. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Rekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Entscheid: