f) Folglich sind die von den Rekurrenten für zwei IVF-Behandlungen selbst bezahlten Kosten in der Höhe von Fr. 8'798.90 zum Abzug zuzulassen sind. Insgesamt sind damit unter dem Titel Krankheitskosten nach Berücksichtigung des Selbstbehalts von 2 % (Fr. 1'811.--) Fr. 14'702.-- statt vorher Fr. 5'903.-- abzugsfähig. Daraus ergibt sich für das Jahr 2001 neu ein steuerbares Einkommen von Fr. 67'888.--. Die Vermögensveranlagung war nicht angefochten.