© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anzufügen bleibt, dass sich bei diesem Ergebnis unweigerlich die Frage nach der steuerrechtlich zuzulassenden Anzahl solcher Behandlungen wie auch nach dem Alter der Frau stellt. Diese Fragen brauchen jedoch im vorliegenden Fall, wo lediglich zwei Behandlungen innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind und die Rekurrentin damals 39 Jahre alt war, nicht beantwortet zu werden.