Gemäss StB 46 Nr. 1 sind Hormonkuren für die Her- bzw. Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit der Frau nämlich nicht abziehbar, obschon diese Behandlung die Krankheitsursache beseitigt. Da es sich im Fall der Sterilität um einen speziell gelagerten Einzelfall handelt, steht die bei der Anerkennung von Krankheitskosten grundsätzlich restriktive Interpretation der Zulassung nicht entgegen. Schliesslich ist zu beachten, dass auch bei anderen Erkrankungen (z.B. Diabetes Typ I oder Epilepsie) häufig keine Ursachenbeseitigung, sondern eine reine Symptombehandlung stattfindet.