Die Ansicht der Vorinstanz würde zum unbilligen Ergebnis führen, dass die Kosten einer operativen oder medikamentösen Behandlung der Sterilität im Gegensatz zu jenen einer künstlichen Insemination oder IVF steuerrechtlich als Krankheitskosten zu qualifizieren wären, obschon sich die einzelnen Massnahmen hinsichtlich des Ziels nicht unterscheiden. Ferner hält die Vorinstanz ihre Definition der Krankheitskosten selbst nicht konsequent ein. Gemäss StB 46 Nr. 1 sind Hormonkuren für die Her- bzw. Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit der Frau nämlich nicht abziehbar, obschon diese Behandlung die Krankheitsursache beseitigt.