Ob es letztlich tatsächlich zu einer Schwangerschaft und Geburt eines Kindes kommt, spielt dabei keine Rolle. Es rechtfertigt sich daher, sowohl die künstliche Insemination als auch die IVF unter die Massnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit zu subsumieren und die Kosten dafür gemäss Art. 46 lit. a StG grundsätzlich zum Abzug zuzulassen. Hinzu kommt, dass diese Behandlungen in vielen Fällen, insbesondere bei erfolgreichem Abschluss, zur Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Betroffenen führen. Bei Ausbleiben des Erfolgs kann das Wissen daran, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, ebenfalls der Erhaltung der psychischen Gesundheit dienen.