der Regel die Herbeiführung einer Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes. Insofern sind ärztliche Behandlungen bei Sterilität stets auf die Behebung der Kinderlosigkeit und nicht der Krankheit selbst gerichtet. Vor diesem speziellen Hintergrund kann es nicht angehen, für die steuerliche Anerkennung als Krankheitskosten in jedem Fall die Behebung der Krankheitsursache zu verlangen. Bei den beschriebenen Fällen und auch im vorliegenden ist die Ursachenbeseitigung und damit die Wiederherstellung der körperlichen Gesundheit medizinisch gar nicht möglich.