Die Befruchtung muss mittels Insemination begünstigt oder mittels IVF künstlich vorgenommen werden. Es ist auch zu beachten, dass die Behebung der Sterilität für sich allein kaum je den eigentlichen Behandlungszweck darstellen dürfte. Ziel der ärztlichen Vorkehren bei Sterilität ist in © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte