Die Vorinstanz macht unter Verweis auf einen Entscheid des Solothurner Steuergerichts (StE 2002 B 27.5 Nr. 4) geltend, die Kinderlosigkeit sei nur die Folge einer Krankheit. Die künstliche Befruchtung habe keinerlei Einfluss auf die Krankheit selbst und stelle auch keine Ersatzmassnahme zur Überwindung derselben dar. Es lägen daher mittelbare Kosten vor, die sich nur indirekt aus einer Krankheit ergeben würden.