e) In der vorliegenden Streitsache besteht beim Rekurrenten eine Sterilität und damit eine Krankheit. Die Rekurrenten haben deswegen im Jahr 2001 zweimal eine IVF- Behandlung durchführen lassen. Bei der IVF mit anschliessendem Embryotransfer handelt es sich um ein in der Schweiz zulässiges Fortpflanzungsverfahren (vgl. FMedG). Die beiden Behandlungen wurden in Österreich vorgenommen. Unabhängig davon waren sie medizinisch indiziert und wurden von einem Arzt durchgeführt. Die Vorinstanz macht unter Verweis auf einen Entscheid des Solothurner Steuergerichts (StE 2002 B 27.5 Nr. 4) geltend, die Kinderlosigkeit sei nur die Folge einer Krankheit.