Sinn von Art. 46 lit. a StG abziehbar sind. Im Rahmen der Behebung der Kinderlosigkeit ist lediglich zu prüfen, ob eine legale, ärztliche Behandlung medizinisch indiziert ist und zur Beseitigung oder Linderung eines Krankheitszustands führt oder zur Erhaltung der Gesundheit beiträgt.