Für die Abzugsfähigkeit aus steuerrechtlicher Sicht sind jedoch nicht dieselben Kriterien wie bei der Krankenpflegeversicherung massgebend. So können beispielsweise Zahnarztkosten, die von der Krankenpflegeversicherung grösstenteils ausgeschlossen sind (vgl. Art. 31 KVG), im Rahmen von Art. 46 lit. a StG geltend gemacht werden. Es ist ohnehin zu beachten, dass sich die Frage des steuerlichen Abzugs in all jenen Fällen, wo die Krankenversicherung Leistungen erbringt, gar nicht oder nur untergeordnet stellt (höchstens im Betrag des gewählten Selbstbehalts).