Gemäss Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31, abgekürzt: KLV) sind die Kosten für die künstliche Insemination (sowohl die homologe als auch die heterologe) aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft) zu bezahlen. Die IVF mit Embryotransfer wird nicht bezahlt. Hormonbehandlungen der Frau sind kassenpflichtig, sofern das betreffende Medikament in der Spezialitätenliste aufgeführt ist.