Ziel des KVG ist es, den Versicherten einerseits eine medizinische Grundversorgung von guter Qualität zu gewährleisten, sie jedoch andrerseits vor übermässiger, nicht mehr tragbarer finanzieller Belastung durch zu hohe Prämien und Kostenbeteiligungen zu schützen. Ferner obliegt es dem Gesetzgeber den Versicherungsnehmer vor wissenschaftlich nicht erprobten, mit Risiken verbundenen Therapiemassnahmen zu schützen und diese von der obligatorischen Leistungspflicht auszunehmen (StE 2003 B 27.5 Nr. 5).