© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es sich bei der Sterilität zweifellos um eine Krankheit. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits vor Geltung des ATSG erwogen, dass der Sterilität in der Regel Störungen zugrunde liegen, die durch pathologische Vorgänge verursacht worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Sterilität daher als Krankheit, die grundsätzlich zu Pflichtleistungen der Krankenkasse Anlass gibt (BGE 125 V 296, 121 V 296, 119 V 28).