d) Nach Art. 1a des Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10, abgekürzt: KVG) gewährt die soziale Krankenversicherung in erster Linie Leistungen bei Krankheit. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1, abgekürzt: ATSG) ist unter Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, zu verstehen. Gemäss dieser Definition handelt