In StB 46 Nr. 1 wird für zahlreiche ärztliche Leistungen aufgezählt, ob diese als Krankheitskosten abzugsfähig sind. Die Kosten für die homologe künstliche Insemination werden zum Abzug zugelassen, wobei festgehalten wird, dass diese Behandlung zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse gehöre. Weder die Auslagen für künstliche Befruchtungen der Frau mit IVF und Embryotransfer noch jene für Hormonkuren zur Her- bzw. Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit der Frau stellen gemäss StB abzugsfähige Krankheitskosten dar.