Nicht als Krankheitskosten gelten demnach Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheitsoder Fitnesskuren und dergleichen (Kreisschreiben, S. 727). Bei gewissen Krankheiten bzw. Gebrechen, bei denen sich die Abgrenzung zwischen direktem und indirektem Zusammenhang als besonders schwierig erweist, wird in der Regel ein Pauschalbetrag als Krankheitsaufwendung zum Abzug zugelassen (VRKE I/1 vom 25. Februar 1999 i.S. H. u. A. T.-F., S. 3 f.; VRKE I/1 vom 15. Juni 1994 i.S. D. u. C. Sch., S. 5 f.).