All diese Kosten können jeweils in jenem Umfang abgezogen werden, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt werden müssen, d.h. nicht durch Leistungen einer öffentlichen oder privaten Versicherungseinrichtung (Krankenkasse, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung eines Dritten) gedeckt sind oder sonst von einer Drittperson mit oder ohne Rechtspflicht (z.B. Verursacher eines Unfalls, Fürsorgeamt usw.) getragen werden. Die Möglichkeit, Krankheitskosten von den Einkünften abzurechnen, bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Lebenshaltungskosten prinzipiell nicht abzugsfähig sind (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher