Bestrahlungen und Heilbäder, sofern die Leistungen von der Krankenkasse anerkannt werden. Die Auslagen für einen ärztlich verordneten Kur- oder Erholungsaufenthalt gelten ebenfalls als Krankheitskosten (vgl. Kreisschreiben, S. 728). All diese Kosten können jeweils in jenem Umfang abgezogen werden, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt werden müssen, d.h. nicht durch Leistungen einer öffentlichen oder privaten Versicherungseinrichtung (Krankenkasse, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung eines Dritten) gedeckt sind oder sonst von einer Drittperson mit oder ohne Rechtspflicht (z.B. Verursacher eines Unfalls, Fürsorgeamt usw.) getragen werden.