b) Art. 46 lit. a StG sieht vor, dass die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt und diese zwei Prozent der Nettoeinkünfte übersteigen, von den Nettoeinkünften abgezogen werden können.