Da die Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen würden, habe sich diese Frage bis anhin noch gar nie gestellt. Diese Weisung werde jedoch nach dem definitiven Entscheid in dieser Sache entsprechend abgeändert. Die medikamentöse Hormonbehandlung greife korrigierend und unterstützend in den Hormonhaushalt ein und wirke damit heilend oder zumindest lindernd auf die gesundheitliche Störung. Folglich sei eine Differenzierung in der Behandlung der steuerlichen Abzugsfähigkeit zur IVF objektiv begründbar und angebracht.