Die Auffassung des Kantons Zürich, der auch Kosten für Behandlungen, die einen Krankheitszustand durch Ersatzmassnahmen beheben, zum Abzug zulasse, gehe zu weit. Die IVF behebe den der Kinderlosigkeit zugrunde liegenden Krankheitszustand nicht und stelle auch keine Ersatzmassnahme zur Überwindung oder Linderung der Krankheit selber dar. Die ursächliche Krankheit bleibe durch die IVF vielmehr völlig unbeeinflusst. Was die Weisung im Steuerbuch, wonach Kosten für die homologe Insemination abzugsfähig seien, angehe, so sei diese Weisung toter Buchstabe geblieben. Da die Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen würden, habe sich diese Frage bis anhin noch gar nie gestellt.