Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, in den einzelnen Kantonen existiere zur Frage der Abziehbarkeit der IVF als Krankheitskosten eine unterschiedliche Praxis. Der Kanton Zürich lasse den Abzug im Gegensatz zu den Kantonen Aargau, Solothurn und Obwalden zu. Da Krankheitskosten grundsätzlich als Lebenshaltungskosten zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte