Für den Steuerabzug könne die Behandlung im Krankenversicherungsrecht jedoch nicht massgebend sein. Sei eine Leistung kassenpflichtig, so stelle sich die Frage nach dem Steuerabzug gar nicht. Ferner könnten beispielsweise Zahnarztkosten, die von der Krankenkasse nicht bezahlt würden, bei den Steuern vom Einkommen abgezogen werden, obschon es sich bei diesen Kosten ebenfalls nicht um Krankheitskosten im engeren Sinn handle. Die IVF habe zudem einen Einfluss auf die psychische Gesundheit der Betroffenen, auch wenn rein physisch gesehen lediglich von einer Symptombehandlung gesprochen werden müsse.