a) Die Rekurrenten machen geltend, Sterilität sei eine Krankheit, die mit verschiedenen Methoden behandelt werden könne, unter anderem mit homologer oder heterologer Insemination, mit Hormonverabreichung sowie mit IVF. Die homologe Insemination werde gemäss St. Galler Steuerbuch (abgekürzt: StB) zum Abzug zugelassen, die anderen Methoden nicht. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar. Von der Krankenkasse werde die IVF nicht bezahlt, da sie nicht in der Leistungsverordnung aufgeführt sei. Für den Steuerabzug könne die Behandlung im Krankenversicherungsrecht jedoch nicht massgebend sein.