eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Umstritten ist die Abzugsfähigkeit der Kosten für In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer als Krankheitskosten im Sinn von Art. 46 lit. a StG. Die Rekurrenten liessen bei Prof.Dr. H. Z. in A. im März 2001 und im Juli 2001 je eine IVF-Behandlung durchführen. Die Kosten dafür belaufen sich inklusive Mehrwertsteuer auf insgesamt Fr. 8'798.90.