Mit Vernehmlassung vom 4. November 2003 beantragt das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. September 2003 ist rechtzeitig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte