Bei den Krankheitskosten wurden die Auslagen für die Vornahme einer In-vitro-Fertilisation-Behandlung bei Prof.Dr. H. Z. in A. (Österreich) in der Höhe von Fr. 8'798.90 nicht zum Abzug zugelassen. Es resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. 76'600.--. B.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben G. und. J. C.-H. mit Eingabe vom 21. September 2003 Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Kosten für die Behandlung bei Dr. Z. seien als Krankheitskosten zum Abzug zuzulassen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Oktober 2003 lehnte der zuständige Abteilungspräsident das Sistierungsgesuch des kantonalen Steueramtes ab.