Innerhalb der Einsprachefrist reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung samt den Jahresabschlüssen 2001 ein. Sie machten darin unter anderem einen Abzug für diverse Krankheitskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'513.-- geltend (vor Abzug des Selbstbehaltes). Mit Einsprache-Entscheid vom 25. August 2003 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache weitgehend gut und nahm die Veranlagung entsprechend der nachgereichten Steuererklärung vor. Bei den Krankheitskosten wurden die Auslagen für die Vornahme einer In-vitro-Fertilisation-Behandlung bei Prof.Dr. H. Z. in A. (Österreich) in der Höhe von Fr. 8'798.90 nicht zum Abzug zugelassen.