wurde G.C. mit provisorischer Bussenverfügung vom 3. April 2003 zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. In der Folge nahm die Veranlagungsbehörde für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2001 eine Ermessensveranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 108'100.-- und ohne steuerbares Vermögen vor.