{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-226_2004-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4444&type=1563347022&cHash=4e32086e055fd111f108b61aedb7e194", "Checksum": "509a02eceff69e7d67386dcd11d73aa7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 lit. a StG: Die Auslagen für die Behandlung der Unfruchtbarkeit durch In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer gelten als Krankheitskosten. (Verwaltungsrekurskommission vom 26. Februar 2004, I/1-2003/226)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:22:07", "Checksum": "7fcd36d5d6d654a4f22193a1b09d262d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226\nRegeste:\nArt. 46 lit. a StG: Die Auslagen für die Behandlung der Unfruchtbarkeit durch In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer gelten als Krankheitskosten. (Verwaltungsrekurskommission vom 26. Februar 2004, I/1-2003/226)\n\nAnzufügen bleibt, dass sich bei diesem Ergebnis unweigerlich die Frage nach der\nsteuerrechtlich zuzulassenden Anzahl solcher Behandlungen wie auch nach dem Alter\nder Frau stellt. Diese Fragen brauchen jedoch im vorliegenden Fall, wo lediglich zwei\nBehandlungen innerhalb eines Jahres durchgeführt worden sind und die Rekurrentin\ndamals 39 Jahre alt war, nicht beantwortet zu werden.\n\nf) Folglich sind die von den Rekurrenten für zwei IVF-Behandlungen selbst bezahlten\nKosten in der Höhe von Fr. 8'798.90 zum Abzug zuzulassen sind. Insgesamt sind damit\nunter dem Titel Krankheitskosten nach Berücksichtigung des Selbstbehalts von 2 %\n(Fr. 1'811.--) Fr. 14'702.-- statt vorher Fr. 5'903.-- abzugsfähig. Daraus ergibt sich für\ndas Jahr 2001 neu ein steuerbares Einkommen von Fr. 67'888.--. Die\nVermögensveranlagung war nicht angefochten.\n\nDer Rekurs ist demzufolge gutzuheissen und der Einsprache-Entscheid des kantonalen\nSteueramtes vom 25. August 2003 aufzuheben. Die Rekurrenten sind für 2001 mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 67'800.-- und ohne steuerbares Vermögen zu\nveranlagen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu\ntragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl.\nZiff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den\nRekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des\nkantonalen Steueramtes vom 25. August 2003 aufgehoben.\n\n2. Die Rekurrenten werden für 2001 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n67'800.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt.\n\n3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten Fr. 600.--\nzurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nNicolaus Voigt Susanne Schmid Etter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}