{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-226_2004-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4444&type=1563347022&cHash=4e32086e055fd111f108b61aedb7e194", "Checksum": "509a02eceff69e7d67386dcd11d73aa7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 lit. a StG: Die Auslagen für die Behandlung der Unfruchtbarkeit durch In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer gelten als Krankheitskosten. 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Zeugungsfähigkeit mit einem operativen Eingriff wiederhergestellt werden. Mittels\nhormoneller Stimulation können Störungen der Eizellenreifung bei der Frau behandelt\nwerden. Bei der künstlichen Insemination werden Samenzellen instrumentell ohne\nGeschlechtsverkehr gezielt und zum richtigen Zeitpunkt in die Gebärmutter eingeführt.\nEs wird unterschieden zwischen homologer und heterologer (mit Samenzellen eines\nDritten) Insemination. Gametentransfer ist die instrumentelle Einführung einer\nbefruchtungsfähigen Eizelle zusammen mit Samenzellen in die Gebärmutter oder in\neinen Eileiter zwecks Befruchtung. IVF ist die Verschmelzung einer Eizelle mit einer\nSamenzelle ausserhalb des Mutterleibes. Mittels Embryotransfer wird die befruchtete\nEizelle anschliessend in die Gebärmutter eingeführt. Eine besondere Form der IVF stellt\ndie sogenannte intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) dar. Hier wird das\nSpermium unter dem Mikroskop mit einer Glaspipette direkt in die Eizelle injiziert. Auch\nbei der IVF ist die hormonelle Stimulation erforderlich, um die Follikelproduktion der\nFrau anzuregen. Dadurch ist es möglich, mit einer einzigen Punktion mehrere Eizellen\nzu gewinnen. Die Erfolgsraten der IVF liegen derzeit bei rund 20 – 25 % pro\nBehandlungszyklus. Im Durchschnitt braucht es vier Behandlungszyklen, um eine 50%-\nige Geburtsrate zu erreichen. In der Schweiz sind heute ca. 1 % der Geburten auf eine\nIVF-Behandlung zurückzuführen (vgl. zum Ganzen Bundesgesetz über die medizinisch\nunterstützte Fortpflanzung, SR 814.90, abgekürzt: FMedG, sowie act. 2/5: publifocus\nzur IVF vom Juni 2003: \"Wenn Kindersegen keine Selbstverständlichkeit ist\", in Auftrag\ngegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung und vom Zentrum für\nTechnologiefolgen-Abschätzung, S. 7 f.).\n\nd) Nach Art. 1a des Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10,\nabgekürzt: KVG) gewährt die soziale Krankenversicherung in erster Linie Leistungen bei\nKrankheit. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (SR 830.1, abgekürzt: ATSG) ist unter Krankheit jede\nBeeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines\nUnfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder\neine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, zu verstehen. Gemäss dieser Definition handelt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nes sich bei der Sterilität zweifellos um eine Krankheit. Das Eidgenössische\nVersicherungsgericht hat bereits vor Geltung des ATSG erwogen, dass der Sterilität in\nder Regel Störungen zugrunde liegen, die durch pathologische Vorgänge verursacht\nworden sind. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Sterilität daher als Krankheit, die\ngrundsätzlich zu Pflichtleistungen der Krankenkasse Anlass gibt (BGE 125 V 296, 121 V\n296, 119 V 28).\n\nNach Art. 32 Abs. 1 KVG muss es sich bei einer Leistung, für welche die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung aufzukommen hat, um eine wissenschaftlich anerkannte\nTherapiemassnahme handeln, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist.\nZiel des KVG ist es, den Versicherten einerseits eine medizinische Grundversorgung\nvon guter Qualität zu gewährleisten, sie jedoch andrerseits vor übermässiger, nicht\nmehr tragbarer finanzieller Belastung durch zu hohe Prämien und Kostenbeteiligungen\nzu schützen. Ferner obliegt es dem Gesetzgeber den Versicherungsnehmer vor\nwissenschaftlich nicht erprobten, mit Risiken verbundenen Therapiemassnahmen zu\nschützen und diese von der obligatorischen Leistungspflicht auszunehmen (StE 2003 B\n27.5 Nr. 5).\n\nGemäss Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31, abgekürzt:\nKLV) sind die Kosten für die künstliche Insemination (sowohl die homologe als auch die\nheterologe) aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (höchstens drei\nBehandlungszyklen pro Schwangerschaft) zu bezahlen. Die IVF mit Embryotransfer\nwird nicht bezahlt. Hormonbehandlungen der Frau sind kassenpflichtig, sofern das\nbetreffende Medikament in der Spezialitätenliste aufgeführt ist.\n\nFür die Abzugsfähigkeit aus steuerrechtlicher Sicht sind jedoch nicht dieselben\nKriterien wie bei der Krankenpflegeversicherung massgebend. So können\nbeispielsweise Zahnarztkosten, die von der Krankenpflegeversicherung grösstenteils\nausgeschlossen sind (vgl. Art. 31 KVG), im Rahmen von Art. 46 lit. a StG geltend\ngemacht werden. Es ist ohnehin zu beachten, dass sich die Frage des steuerlichen\nAbzugs in all jenen Fällen, wo die Krankenversicherung Leistungen erbringt, gar nicht\noder nur untergeordnet stellt (höchstens im Betrag des gewählten Selbstbehalts).\nFolglich ist unabhängig von der Leistungspflicht gemäss obligatorischer\nKrankenpflegeversicherung zu entscheiden, ob die Kosten für eine IVF-Behandlung im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}