{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-226_2004-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4444&type=1563347022&cHash=4e32086e055fd111f108b61aedb7e194", "Checksum": "509a02eceff69e7d67386dcd11d73aa7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 lit. a StG: Die Auslagen für die Behandlung der Unfruchtbarkeit durch In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer gelten als Krankheitskosten. (Verwaltungsrekurskommission vom 26. Februar 2004, I/1-2003/226)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:22:07", "Checksum": "7fcd36d5d6d654a4f22193a1b09d262d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226\nRegeste:\nArt. 46 lit. a StG: Die Auslagen für die Behandlung der Unfruchtbarkeit durch In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer gelten als Krankheitskosten. (Verwaltungsrekurskommission vom 26. Februar 2004, I/1-2003/226)\n\nDie Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, in den einzelnen Kantonen existiere zur\nFrage der Abziehbarkeit der IVF als Krankheitskosten eine unterschiedliche Praxis. Der\nKanton Zürich lasse den Abzug im Gegensatz zu den Kantonen Aargau, Solothurn und\nObwalden zu. Da Krankheitskosten grundsätzlich als Lebenshaltungskosten zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nqualifizieren seien, rechtfertige sich eine einschränkende Interpretation derselben\ndahingehend, dass nur jene Aufwendungen zum Abzug zuzulassen seien, die in\ndirektem und unmittelbarem Zusammenhang zur Krankheit stehen würden.\nKinderlosigkeit an sich sei keine Krankheit, sondern höchstens die Folge einer solchen.\nDie Kosten für eine IVF würden sich daher nur indirekt aus einer allfälligen Krankheit\nergeben und seien somit nicht abzugsfähig. Die Auffassung des Kantons Zürich, der\nauch Kosten für Behandlungen, die einen Krankheitszustand durch Ersatzmassnahmen\nbeheben, zum Abzug zulasse, gehe zu weit. Die IVF behebe den der Kinderlosigkeit\nzugrunde liegenden Krankheitszustand nicht und stelle auch keine Ersatzmassnahme\nzur Überwindung oder Linderung der Krankheit selber dar. Die ursächliche Krankheit\nbleibe durch die IVF vielmehr völlig unbeeinflusst. Was die Weisung im Steuerbuch,\nwonach Kosten für die homologe Insemination abzugsfähig seien, angehe, so sei diese\nWeisung toter Buchstabe geblieben. Da die Krankenkassen die Kosten dafür\nübernehmen würden, habe sich diese Frage bis anhin noch gar nie gestellt. Diese\nWeisung werde jedoch nach dem definitiven Entscheid in dieser Sache entsprechend\nabgeändert. Die medikamentöse Hormonbehandlung greife korrigierend und\nunterstützend in den Hormonhaushalt ein und wirke damit heilend oder zumindest\nlindernd auf die gesundheitliche Störung. Folglich sei eine Differenzierung in der\nBehandlung der steuerlichen Abzugsfähigkeit zur IVF objektiv begründbar und\nangebracht.\n\nb) Art. 46 lit. a StG sieht vor, dass die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des\nSteuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige\ndie Kosten selbst trägt und diese zwei Prozent der Nettoeinkünfte übersteigen, von den\nNettoeinkünften abgezogen werden können.\n\nGemäss dem Kreisschreiben Nr. 16 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14.\nDezember 1994 (ASA 63, S. 727 f.) werden die Ausgaben für medizinische\nBehandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung\nder körperlichen und psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche\nBehandlungen, Spitalkosten sowie Auslagen für Medikamente und Heilmittel,\nmedizinische Apparate, Brillen etc., zu den Krankheitskosten gerechnet. Auch\nZahnbehandlungskosten inklusive Dentalhygiene sind den Krankheitskosten\ngleichgestellt, ebenso ärztlich angeordnete Heilmassnahmen wie Massagen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBestrahlungen und Heilbäder, sofern die Leistungen von der Krankenkasse anerkannt\nwerden. Die Auslagen für einen ärztlich verordneten Kur- oder Erholungsaufenthalt\ngelten ebenfalls als Krankheitskosten (vgl. Kreisschreiben, S. 728). All diese Kosten\nkönnen jeweils in jenem Umfang abgezogen werden, in dem sie vom Steuerpflichtigen\nselbst bezahlt werden müssen, d.h. nicht durch Leistungen einer öffentlichen oder\nprivaten Versicherungseinrichtung (Krankenkasse, Krankenversicherung,\nHaftpflichtversicherung eines Dritten) gedeckt sind oder sonst von einer Drittperson mit\noder ohne Rechtspflicht (z.B. Verursacher eines Unfalls, Fürsorgeamt usw.) getragen\nwerden. Die Möglichkeit, Krankheitskosten von den Einkünften abzurechnen, bildet\neine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Lebenshaltungskosten prinzipiell nicht\nabzugsfähig sind (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher\nSteuergesetz, II. Band, Bern 1963, N 97 zu § 25). Es rechtfertigt sich daher\ngrundsätzlich, den Begriff der Krankheitskosten einschränkend zu interpretieren und\nnur jene Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die in einem direkten Zusammenhang\nmit einer Krankheit bzw. einem Gebrechen stehen. Nicht als Krankheitskosten gelten\ndemnach Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheitsoder Fitnesskuren und dergleichen (Kreisschreiben, S. 727). Bei gewissen Krankheiten\nbzw. Gebrechen, bei denen sich die Abgrenzung zwischen direktem und indirektem\nZusammenhang als besonders schwierig erweist, wird in der Regel ein Pauschalbetrag\nals Krankheitsaufwendung zum Abzug zugelassen (VRKE I/1 vom 25. Februar 1999 i.S.\nH. u. A. T.-F., S. 3 f.; VRKE I/1 vom 15. Juni 1994 i.S. D. u. C. Sch., S. 5 f.).\n\nIn StB 46 Nr. 1 wird für zahlreiche ärztliche Leistungen aufgezählt, ob diese als\nKrankheitskosten abzugsfähig sind. Die Kosten für die homologe künstliche\nInsemination werden zum Abzug zugelassen, wobei festgehalten wird, dass diese\nBehandlung zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse gehöre. Weder die Auslagen für\nkünstliche Befruchtungen der Frau mit IVF und Embryotransfer noch jene für\nHormonkuren zur Her- bzw. Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit der Frau stellen\ngemäss StB abzugsfähige Krankheitskosten dar.\n\nc) Unter der Sterilität versteht man den Zustand der Unfruchtbarkeit der Frau bzw. der\nZeugungsunfähigkeit des Mannes. Klinisch relevant ist eine ungewollte Kinderlosigkeit\neines Paares über ein bis zwei Jahre trotz regelmässigem ungeschütztem\nGeschlechtsverkehr. Die Sterilität kann verschiedene Ursachen haben (vgl. Näheres\n\n"}