{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2003-226_2004-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4444&type=1563347022&cHash=4e32086e055fd111f108b61aedb7e194", "Checksum": "509a02eceff69e7d67386dcd11d73aa7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2003/226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.02.2004 I/1-2003/226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 lit. a StG: Die Auslagen für die Behandlung der Unfruchtbarkeit durch In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer gelten als Krankheitskosten. 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Februar 2004, I/1-2003/226)\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller, Regula Lanz-Baur, Fritz\nBuchschacher und Rudolf Lippuner; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nIn Sachen\n\nG. und J. C.-H.,\n\nRekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2001\n\nSachverhalt:\n\nA.- G. und. J. C.-H. wohnen in B. G.C. ist Inhaber einer Einzelfirma im Bereich der F.-\ntechnik, während J. C.-H. als Physiotherapeutin selbständig erwerbstätig ist. Nachdem\ndas Ehepaar C.-H. die Steuererklärung 2001b nicht fristgerecht eingereicht hatte,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwurde G.C. mit provisorischer Bussenverfügung vom 3. April 2003 zu einer Busse von\nFr. 200.-- verurteilt. In der Folge nahm die Veranlagungsbehörde für die Staats- und\nGemeindesteuern des Jahres 2001 eine Ermessensveranlagung mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 108'100.-- und ohne steuerbares Vermögen vor.\n\nInnerhalb der Einsprachefrist reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung samt\nden Jahresabschlüssen 2001 ein. Sie machten darin unter anderem einen Abzug für\ndiverse Krankheitskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'513.-- geltend (vor Abzug\ndes Selbstbehaltes). Mit Einsprache-Entscheid vom 25. August 2003 hiess das\nkantonale Steueramt die Einsprache weitgehend gut und nahm die Veranlagung\nentsprechend der nachgereichten Steuererklärung vor. Bei den Krankheitskosten\nwurden die Auslagen für die Vornahme einer In-vitro-Fertilisation-Behandlung bei\nProf.Dr. H. Z. in A. (Österreich) in der Höhe von Fr. 8'798.90 nicht zum Abzug\nzugelassen. Es resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. 76'600.--.\n\nB.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben G. und. J. C.-H. mit Eingabe vom 21.\nSeptember 2003 Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die\nKosten für die Behandlung bei Dr. Z. seien als Krankheitskosten zum Abzug\nzuzulassen.\n\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Oktober 2003 lehnte der zuständige\nAbteilungspräsident das Sistierungsgesuch des kantonalen Steueramtes ab.\n\nMit Vernehmlassung vom 4. November 2003 beantragt das kantonale Steueramt die\nAbweisung des Rekurses.\n\nAuf die weiteren von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten\nAusführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. September 2003 ist rechtzeitig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist die Abzugsfähigkeit der Kosten für In-vitro-Fertilisation (IVF) mit\nEmbryotransfer als Krankheitskosten im Sinn von Art. 46 lit. a StG. Die Rekurrenten\nliessen bei Prof.Dr. H. Z. in A. im März 2001 und im Juli 2001 je eine IVF-Behandlung\ndurchführen. Die Kosten dafür belaufen sich inklusive Mehrwertsteuer auf insgesamt\nFr. 8'798.90.\n\na) Die Rekurrenten machen geltend, Sterilität sei eine Krankheit, die mit verschiedenen\nMethoden behandelt werden könne, unter anderem mit homologer oder heterologer\nInsemination, mit Hormonverabreichung sowie mit IVF. Die homologe Insemination\nwerde gemäss St. Galler Steuerbuch (abgekürzt: StB) zum Abzug zugelassen, die\nanderen Methoden nicht. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der\nGleichbehandlung dar. Von der Krankenkasse werde die IVF nicht bezahlt, da sie nicht\nin der Leistungsverordnung aufgeführt sei. Für den Steuerabzug könne die Behandlung\nim Krankenversicherungsrecht jedoch nicht massgebend sein. Sei eine Leistung\nkassenpflichtig, so stelle sich die Frage nach dem Steuerabzug gar nicht. Ferner\nkönnten beispielsweise Zahnarztkosten, die von der Krankenkasse nicht bezahlt\nwürden, bei den Steuern vom Einkommen abgezogen werden, obschon es sich bei\ndiesen Kosten ebenfalls nicht um Krankheitskosten im engeren Sinn handle. Die IVF\nhabe zudem einen Einfluss auf die psychische Gesundheit der Betroffenen, auch wenn\nrein physisch gesehen lediglich von einer Symptombehandlung gesprochen werden\nmüsse. Die medizinische Indikation sei vorliegend gegeben, die Möglichkeit, auf\nnatürliche Weise oder durch homologe Insemination ein Kind zu bekommen, liege bei 0\n%. Auch volkswirtschaftlich sei es unsinnig, die IVF nicht zum Abzug zuzulassen, da\naus diesen Behandlungen künftige Steuerzahler hervorgingen.\n\n"}