3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.--. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 5. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Nicolaus Voigt Susanne Schmid Etter © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9