Dem Bürger dürfen nämlich zur Verteidigung seiner Rechte gewisse zeitliche Opfer zugemutet werden (M. Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 153). Mangels besonderer Verhältnisse ist den Rekurrenten folglich keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Entscheid: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 10. September 2003 aufgehoben. 2. Die Rekurrenten werden für 2001 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 28'900.-- zum Satz von Fr. 29'800.-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 14'000.-- zum Satz von Fr. 18'000.-- veranlagt.