Das Zivilprozessgesetz (sGS 961.2, abgekürzt: ZPG) umschreibt als Parteikosten die Auslagen für die Vertretung, soweit diese der Interessenwahrung dienen. Ausserdem erhält die Partei die Reiseauslagen und eine angemessene Entschädigung des Zeitaufwandes, wenn sie den Prozess selbst führt oder selbst vor dem Richter erscheinen muss (Art. 263 Abs. 2 ZPB; vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 834). Art. 263 Abs. 2 ZPG ist auf den Zivilprozess ausgerichtet, wo eine Parteiverhandlung stattfindet. Der Zeitaufwand für diese Verhandlung wird angemessen entschädigt.