In der zusätzlichen Eingabe vom 31. Oktober 2003 haben die Rekurrenten den Antrag auf Entschädigung gestellt, diesen jedoch nicht näher begründet. Gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen. Dabei finden die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes über die Parteikosten sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP). Das Zivilprozessgesetz (sGS 961.2, abgekürzt: ZPG) umschreibt als Parteikosten die Auslagen für die Vertretung, soweit diese der Interessenwahrung dienen.