d) Der Rekurs ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 10. September 2003 aufzuheben. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten für 2001 ist neu auf Fr. 28'900.-- zum Satz von Fr. 29'800.-- festzulegen. Das steuerbare Vermögen beträgt unverändert Fr. 14'000.-- zum Satz von Fr. 18'000.--. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Rekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.