Dominikanischen Republik, während die Rekurrentin Wohnsitz in der Schweiz hat. Sie besuchten dort im Jahr 2001 die Schule (vgl. Erw. 2.c.bb). Eine tägliche Heimkehr war unmöglich. Den Eltern entstanden Kosten für deren Unterbringung sowie Betreuung. Da es sich bei Art. 49 Abs. 1 lit. c StG jedoch um einen pauschalierten Sozialabzug handelt, ist ein Nachweis, dass im Vergleich zu einer Unterbringung am Wohnort der Eltern überhaupt Mehrkosten bzw. solche in der Höhe von Fr. 10'000.-- entstanden sind, nicht erforderlich.