25 Abs. 1 ZGB vom Wohnsitz der Eltern ableitet, wird dessen Wohnsitz bei auswärtigem Aufenthaltsort in der Schweiz regelmässig vom Ausbildungsort abweichen. Falls sich das unmündige Kind jedoch dauerhaft im Ausland aufhält, kann es je nach dem gemäss Staatsvertrag oder Internationalem Privatrecht (vgl. Art. 20 und 82, SR 291, abgekürzt: IPRG) geltenden Recht sein, dass das Kind Wohnsitz bzw. Aufenthalt im Ausland und damit am Ausbildungsort begründet. Schliesslich wird der Abzug auch zugelassen, wenn ein mündiges Kind in der Schweiz einen eigenen Wohnsitz am Ausbildungsort begründet, der vom Wohnsitz der Eltern abweicht, und folglich Wohnsitz und Ausbildungsort identisch sind.