Das in Ausbildung stehende Kind kann auch dauernd am auswärtigen Ort verweilen und dort selbständigen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen. Unter den Begriff des ständigen, auswärtigen Ausbildungsort fällt ein Aufenthalt am Schul- oder Lehrort, der mindestens unter der Woche durchgehend sein muss. Das Kind muss am Ausbildungsort über eine Wohnstätte mit Übernachtungsmöglichkeit verfügen und diese auch tatsächlich nutzen. Der Ausbildungsort kann sich auch im Ausland befinden. Der ständige Aufenthalt am Ort der schulischen Ausbildung muss sodann einer bestimmten Notwendigkeit folgen.