cc) Für den höchsten Kinderabzug nach Art. 49 Abs. 1 lit. c StG (Fr. 10'000.--) muss sich das Kind zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Ausbildung ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten. Unter ständiger Abwesenheit ist eine Abwesenheit von zu Hause (d.h. weg vom zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz der Eltern) zu verstehen, die wenigstens die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt. Das in Ausbildung stehende Kind kann auch dauernd am auswärtigen Ort verweilen und dort selbständigen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen.