Vorliegend waren die Kinder der Rekurrentin im Jahr 2001 12 und 14 Jahre alt. Gemäss Angaben der Rekurrenten befand sich der ältere Sohn Miguel im Gymnasium in Cenovi, die jüngere Tochter Charlotte in der Sekundarschule in Ranchito, beides in der Dominikanischen Republik. Die Vorinstanz hat bezüglich des Schulbesuchs keinen Nachweis verlangt, weshalb auch im Rekursverfahren davon auszugehen ist, dass die Kinder sich im Jahr 2001 in schulischer Ausbildung befanden. Die Voraussetzungen für den Abzug nach Art. 49 Abs.1 lit. b StG sind damit erfüllt.